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Landesregierung genehmigt den 100. Gefahrenzonenplan

Grünes Licht für Gefahrenzonenplan von St. Pankraz – Damit verfügen 100 von 116 Südtiroler Gemeinden über einen gültigen Gefahrenzonenplan

BOZEN (LPA). Mit dem Gefahrenzonenplan der Gemeinde St. Pankraz hat die Landesregierung am 13. Mai auf Vorschlag von Landesrat Peter Brunner den 100. Gefahrenzonenplan in Südtirol genehmigt. 

"Das ist ein bedeutender Meilenstein", betont der für Raumentwicklung zuständige Landesrat Brunner. "Ein gültiger Gefahrenzonenplan ist nicht nur wichtig für den Schutz der Bevölkerung, sondern auch die Voraussetzung für eine effiziente Raumplanung. Liegt kein Gefahrenzonenplan vor, muss für jedes einzelne Bauvorhaben ein so genannter Teilgefahrenzonenplan erstellt werden, der von der Gemeinde bewertet werden muss. Das ist mit Zeitverlust und Kosten für die Bauträger verbunden." 

Die Genehmigung eines Gefahrenzonenplans erfolgt in mehreren Phasen, die mit der Genehmigung des Planes durch den Gemeinderat und im Anschluss durch die Landesregierung enden. Nach der Genehmigung des Gefahrenzonenplans von St. Pankraz durch die Landesregierung bleiben noch 16 Gemeinden im Land, die noch über keinen gültigen Plan verfügen. In fünf Gemeinden davon – Welschnofen, Unsere Liebe Frau im Walde/St. Felix, Sand in Taufers, Wengen und Enneberg – ist der Gefahrenzonenplan in der Genehmigungsphase. In 11 Gemeinden läuft hingegen die fachliche Prüfung der Gefahrenzonenpläne durch die Ämter. 

Wozu dient ein Gefahrenzonenplan?  

Der Gefahrenzonenplan ist ein Fachplan und ein wichtiges Instrument für die Raumplanung. Er zeigt die Gebiete mit hydrogeologischen Gefahren auf dem Gemeindegebiet auf – also Gebiete, wo Naturgefahren wie MassenbewegungenWassergefahren und Lawinen für Siedlungsgebiete und Infrastrukturen bestehen. Er besteht aus einer Gefahrenzonenkarte und den Fachberichten mit detaillierter Beschreibung der festgestellten Gefahren. Der Gefahrenzonenplan ist kein "statisches" Instrument, sondern muss aktualisiert werden, sobald Schutzbauwerke errichtet werden, wenn sich neue Kenntnisse ergeben oder um noch nicht untersuchte Gebiete zu integrieren. 
Geregelt ist der Gefahrenzonenplan im Art. 55 und 56 des Landesgesetzes für "Raum und Landschaft" (Nr. 9/2018).  

Alle Informationen zum Gefahrenzonenplan sind auf den Landeswebseiten im Portal Naturgefahren zu finden. Dort findet sich auch ein von der Agentur für Bevölkerungsschutz erstellter, kompakter Info-Flyer mit den wichtigsten Informationen zum Gefahrenzonenplan auf einen Blick. 

mpi

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