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Uni und Stabilitätspakt: Regelungen eingehalten, Zuständigkeit des Landes

(LPA) Der Annahme, die Freie Universität Bozen habe sich nicht an die Regelungen zur Einschränkung öffentlicher Ausgaben gehalten, tritt das Land entgegen. Die Materie sei bereits explizit im staatlichen Finanzgesetz geregelt, das festschreibe, dass es nicht der Staat, sondern das Land sei, das mit der Uni einen Stabilitätspakt auszuhandeln habe.

Ein eventuelles Fehlverhalten oder ein Verstoß gegen staatliche Regelungen zur Einschränkung der Ausgaben öffentlicher Einrichtungen könne demnach nicht vorliegen. Vielmehr sei im Absatz 380 des Artikels 1 des staatlichen Finanzgesetzes festgehalten worden, dass das Land Südtirol ebenso wie die Autonome Region Aosta mit den jeweiligen Universitäten interne Stabilitsvereinbarungen zu treffen hätten und dass die Einrichtungen demnach nicht unter die staatlichen Stabilitsregelungen fielen.

Gleichzeitig erinnert das Land daran, dass die staatlichen Bestimmungen, in denen detailliert maximale Ausgabenanteile etwa für Tagungen, Veranstaltungen oder Werbemaßnahmen festgeschrieben sind, nicht auf Institutionen anwendbar seien, die nicht staatlicher Natur sind. Auch dies sei rechtlich hinlänglich festgehalten worden, etwa von Seiten des Verfassungsgerichts. Dieses hatte geurteilt, dass detaillierte Ausgabenregelungen des Staates nur für staatliche Einrichtungen bindend seien.

Aus all dem gehe hervor, dass die Universität zwar den allgemeinen Rahmenrichtlinien zur Einschränkung öffentlicher Ausgaben unterliege. Nachdem sie aber keine staatliche, sondern eine mehrheitlich vom Land finanzierte private Körperschaft sei, würden diese Rahmenrichtlinien bereits dadurch eingehalten, dass das Land bei seiner Finanzierung an diese Richtlinien gebunden sei und diese selbstverständlich auch einhalte.

chr