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Landesbibliotheken informieren über Pflichtexemplarrecht
LPA - Über das so genannte Pflichtexemplarrecht informierten heute (Mittwoch, 24. März) Führungskräfte der Landesbibliotheken "Teßmann" und "Claudia Augusta" im Palais Widmann in Bozen Verlage, Druckereien und Körperschaften. Das Recht auf zwei Exemplare jedes Druckerzeugnisses hat die Landesregierung vor kurzem den beiden Landesbibliotheken übertragen.
Alle Drucksachen und Medien, die für die Öffentlichkeit oder ein Publikum bestimmt sind, unterliegen dem Pflichtexemplarrecht. Dies gilt für Zeitungen und Zeitschriften ebenso wie für Bücher und Broschüren, aber auch für Musik- und Videoproduktionen sowie für Filme und Kunstgrafiken. Gleichgültig ist, ob sie verkauft oder verschenkt werden oder ob sie in analoger oder digitaler Form hergestellt und vertrieben werden. Ausgenommen vom Pflichtexemplarrecht sind Auszüge, Druckproben, Formblätter, Nachdrucke, interne oder private Dokumente sowie gewöhnliche Werbematerialien des Warenhandels.
Genaue Informationen über die Anwendung des Pflichtexemplarrechts gaben heute im Palais Widmann in Bozen die Direktoren der beiden Landesbibliotheken, Johannes Andresen und Valeria Trevisan. Sie gaben Einblick in das italienweit 2004 mit dem Staatsgesetz 106 und einer Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2006 neu geregelte Verfahren und die auf lokaler Ebene geltenden Regelungen. Demnach sind die Verleger oder die rechtlich verantwortlichen Herausgeber innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung verpflichtet, bestimmten öffentlichen Archiven oder Bibliotheken Exemplare zukommen zu lassen. Auf Landesebene sind dies beiden Landesbibliotheken "Dr. Friedrich Teßmann" und "Claudia Augusta". Sie wurden vor kurzem von der Landesregierung mit dem Aufbau eines regionalen Archivs aller Druckerzeugnisse betraut. Dieses hat den Zweck, gedrucktes und digitales Kulturerbe zu sichern.
Weitere Informationen zum Pflichtexemplarrecht sind auf den Webseiten der beiden Bibliotheken (www.tessmann.it; www.bpi.claudiaugusta.it) zu finden.
jw