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Gehaltsvorrückungen der Lehrer: "Schulämter handeln korrekt"

(LPA) Zum Vorwurf, die Schulämter hätten die Gehaltsvorrückungen des Lehrpersonals ausgesetzt, noch bevor das Spardekret der Regierung in ein Gesetz umgewandelt worden sei, nimmt Landesrätin Sabina Kasslatter Mur Stellung. Sie verweist darauf, dass das Dekret bereits seit 31. Mai in Kraft sei und das Rechtsamt des Landes derzeit autonome Spielräume prüfe.

Die italienische Verfassung sieht vor, dass die Regierung in dringenden Fällen eine vorläufige Maßnahme mit Gesetzeskraft treffen kann. Eine solche Notverordnung tritt sofort nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. "Genau dies hat die Regierung in Rom mit dem Spardekret getan", so Kasslatter Mur. Das Spardekret, das damit seit 31. Mai in Kraft ist, sieht unter unter anderem das Einfrieren der Gehaltsvorrückungen des Lehrpersonals für drei Jahre vor.

Nachdem die Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen in Südtirol Staatsbedienstete sind, werden deren Gehälter zum Großteil von staatlichen Bestimmungen geregelt. "Die Schulämter waren demnach verpflichtet, die Bestimmung anzuwenden und die Gehaltsvorrückungen der Lehrpersonen vorläufig auszusetzen", erklärt die Landesrätin.

Nun sieht die Verfassung aber auch vor, dass Notverordnungen innerhalb von 60 Tagen vom Parlament in ein ordentliches Gesetz umgewandelt werden müssen, damit ihre Bestimmungen aufrecht bleiben. "Ich hoffe, dass Teile dieser neuen Regelung bei der Umwandlung abgeändert werden, so auch der Artikel zu den Gehaltsvorrückungen des Lehrpersonals", so Kasslatter Mur, die versichert: "Sollte das Parlament die Bestimmung abändern oder aufheben, werden die ausstehenden Gehaltsvorrückungen selbstverständlich nachgezahlt."

Was schließlich die Forderungen der Gewerkschaften nach dem Abschluss des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags für den öffentlichen Dienst und in der Folge des wirtschaftlichen Teils des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal betrifft, erklärt die Landesrätin: "Ich werde mich dafür einsetzen, dass die öffentliche Seite die Vertragsverhandlungen ehestens aufnimmt."

chr