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Rückerstattung der Studiengebühren: Landesregierung passt Regeln an

„Künftig erhalten nur noch jene Stundenten die Studiengebühren vom Land rückerstattet, die vorher um die Gebührenbefreiung bei ihrer Universität angesucht haben“, erklärte Landeshauptmann Luis Durnwalder die Neuerung bei der Rückerstattung der Studiengebühren, die heute (27. Juni) von der Landesregierung beschlossen worden ist.

Anrecht auf Rückerstattung von Studiengebühren haben Studierende, die an einer Universität oder Fachhochschule in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten für die Gewährung einer Studienbeihilfe aufscheinen.

Heute hat die Landesregierung auf Vorlage von Landesrätin Sabina Kasslatter Mur die Regelung angepasst, weil es immer öfters vorgekommen ist, dass Studenten die Rückerstattung in Anspruch genommen haben, ohne jedoch vorher bei ihrer Universität die – oft berechtigten – Ansprüche auf Gebührenbefreiung in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird künftig von den Südtiroler Studenten als weitere Voraussetzung für die Rückerstattung verlangt, dass sie bei der zuständigen Universität bzw. bei den zuständigen Körperschaften einen Antrag auf  Befreiung bzw. Rückerstattung der Studiengebühren stellen oder gestellt haben. Nur wenn diesem Antrag nicht stattgegeben wird oder die Befreiung oder Rückerstattung nur teilweise erfolgt, werden die Studiengebühren gemäß Landesgesetz rückerstattet.

Der Antrag auf Rückerstattung von Studiengebühren ist übrigens zusammen mit jenem auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das jeweilige akademische Jahr bei der Landesverwaltung, Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen, einzureichen.

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