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Schule und Finanzgesetz: Öffnung der Ranglisten und Kontinuität im Zweitsprachunterricht

LPA - Die Öffnung der Ranglisten für Lehrpersonen mit Lehrbefähigung und die Gewährleistung von mehr didaktischer Kontinuität im Zweitsprachunterricht werden im Artikel 18 des neuen Finanzgesetzes festgelegt. Bildungslandesrätin Sabina Kasslatter Mur spricht von einem "kleinen Paktl unterm Christbaum".

Mit Artikel 18 des Finanzgesetzes hat der Landtag am 13. Dezember Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals und zum Zweitsprachunterricht genehmigt. Bildungslandesrätin Sabina Kasslatter Mur spricht von zwei wichtigen, positiven Neuerungen, zum einen für Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen, die neu in die Landesranglisten aufgenommen werden können, zum anderen für die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, die bald mit mehr didaktischer Kontinuität im Zweisprachunterricht rechnen können.

„Wir haben lange auf diesen Artikel hingearbeitet", beteuert Landesrätin Kasslatter Mur. „Es ist ein kleines Paktl unterm Christbaum für die Lehrpersonen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung und der Erlangung der Lehrbefähigung nicht mehr in die Landesranglisten aufgenommen werden konnten oder an deren Ende gereiht wurden", so die Landesrätin. Zunächst sollen jene Lehrpersonen in den Genuss dieser Öffnung der Landesranglisten kommen, die ihre Lehrerausbildung nach 2008 an den Fakultäten für Bildungswissenschaften, Konservatorien und Kunstakademien begonnen haben. Sie waren direkt von der Schließung der damaligen staatlichen permanenten Ranglisten für die unbefristete und befristete Aufnahme des Lehrpersonals betroffen, die danach in Ranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt wurden. „Nach dieser erfolgten Gesetzesänderung muss nun die Landesregierung die weiteren Details beschließen, damit die Fristen für das Einreichen der Ansuchen um Eintragung in die Landes- und Schulranglisten für das Schuljahr 2013/2014 dann im Jänner 2013 eröffnet werden können", informiert die Landesrätin.

Nicht weniger wichtig ist der Absatz zwei des Artikels 18 des Finanzgesetzes, der sich mit der so genannten didaktischen Kontinuität der Lehrpersonen für die Zweite Sprache befasst. Es ist allgemein bekannt, dass an vielen Schulen des Landes ein mehrjähriger Unterricht mit derselben Lehrperson der Zweiten Sprache nicht gegeben ist. Häufiger Wechsel der Lehrpersonen beeinträchtigt die Qualität des Unterrichts. „Mit dem Artikel 18 haben wir jetzt gegengesteuert und beschlossen, dass sich Lehrpersonen der Zweiten Sprache erst nach fünf Jahren Dienst auf eine Stelle für den Unterricht in der ersten Sprache versetzen lassen können", so Kasslatter Mur. Im Klartext: Eine Italienischlehrperson muss fünf Jahre Dienst an einer deutschsprachigen Schule leisten, bevor sie sich auf eine Stelle als Italienischlehrerin an einer italienischen Schule versetzen lassen kann. Das Gleiche gilt umgekehrt für Deutschlehrpersonen an italienischen Schulen.

Zusätzlich soll die Ausbildung der Zweitsprachlehrpersonen verbessert werden.

jw