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Studierende mit Behinderung: Richtlinien für Kostenrückvergütungen

Studierende mit Behinderungen können ab sofort aufgrund eigener Richtlinien beim Land um Kostenrückerstattung ansuchen.

Studierende mit Behinderung: Richtlinien für Kostenrückvergütungen neu formuliert - Foto: LPA

Das Land Südtirol fördert den Zugang zu Bildung über eine Reihe von Maßnahmen. Dabei ist der Bereich der Hochschulbildung eigenen Regelungen unterworfen. In dieser Woche nun hat die Landesregierung die Kostenrückvergütungen für Studierende mit Behinderungen neu geregelt.

Die neuen Richtlinien gelten für Studierende, die im Sinne des Landesgesetz Nr. 46/1978 eine Invalidität von mindestens 74 Prozent haben, sowie für Zivilblinde oder Gehörlose. Rückerstattet werden Auslagen für Betreuungs- und Begleitdienste, für Transportdienste und für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln.

Während in Hinblick auf die sonstigen Zugangsvoraussetzungen, wie Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder wirtschaftliche Bedürftigkeit, dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Gewährung der ordentlichen Studienbeihilfen, gibt es bezüglich Studienerfolg und Studiendauer eine andere Regelung: So kann unter anderem pro Studiengang ein zusätzliches Jahr Aufschub gewährt werden. Die Studienbeihilfe kann bis zu acht Jahren ausbezahlt werden. Antragstellende sind verpflichtet, etwaige von der Universität angebotene Dienste in Anspruch zu nehmen. Sind diese kostenpflichtig, so kann eine Rückerstattung beantragt werden.

Das Ausmaß der Rückvergütungen richtet sich nach dem Einkommen und ist gestaffelt. Kein Anrecht auf Rückerstattung haben Personen mit mehr als 75.000 Euro bereinigtem Einkommen, von 67.000 bis 75.000 Euro sind es 25 Prozent, von 58.000 bis 67.000 50 Prozent, von 50.000 bis 58.000  75 Prozent und bis zu 50.000 werden 100 Prozent der Spesen rückerstattet.

Um Rückerstattung angesucht werden kann für Inskriptionen in das Wintersemester jeweils bis 31. Oktober, für Inskriptionen in das Sommersemester noch bis zum 31. März 2018. Die Liquidierung erfolgt in einer einzigen Rate nach Abrechnung aller Kosten.

jw

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