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Medizinstudium in Deutschland: Zulassung 2018/19 wie bisher

Gute Nachrichten für angehende Medizinstudenten: Die deutsche Kultusministerkonferenz hat den Beschluss über das geänderte Aufnahmeverfahren ausgesetzt.

Wer sich an einer deutschen Universität im kommenden Wintersemester um einen Platz für ein Medizinstudium bewirbt, für den gelten dieselben Bedingungen wie in der Vergangenheit. 

Bildungslandesrat Philipp Achammer und Gesundheitslandesrätin Martha Stocker sind erfreut: "Angehende Südtiroler Medizinstudenten können sich in diesem Jahr nach dem bisherigen Modus im Wintersemester 2018/19 um einen Studienplatz an einer deutschen Universität bewerben. Sie müssen nicht, wie beschlossen, für die Zulassung zum Medizinstudium die Aufnahmeprüfung an einer italienischen Universität (prova nazionale d’ammissione) vorlegen. Für die Studienplatzzuweisung in Deutschland bleibt somit wie bisher der Studienerfolg – sprich die Oberschulabschlussbewertung - ausschlaggebend."

Die deutsche Kultusministerkonferenz hat Ende vergangener Woche - auch nach Intervention der beiden Mitglieder der Südtiroler Landesregierung - den Beschluss ausgesetzt, der Medizinstudium-Anwärter aus Italien zum Nachweis der Zulassungsprüfung in Italien verpflichtet. "Unsere Intervention bei der Kultusministerkonferenz war damit erfolgreich", erklärt Bildungslandesrat Achammer, der auch auf die Bedeutung einer Ausbildung in der Muttersprache verweist. "Die Ausbildung in Deutschland stellt für Südtiroler, die bei der Matura eine hohe Punktezahl erreicht haben, eine Alternative zu Österreich dar, wo ein selektiver Aufnahmetest über die Vergabe der Studienplätze entscheidet. Derzeit studieren etwa 100 Südtiroler in Deutschland Medizin."

Landesrätin Stocker erinnert daran, dass das neue Aufnahmeverfahren an den deutschen Medizinunis für Südtiroler Studierende ein Jahr Zeitverlust bedeutet hätte: "An deutschen Universitäten ist am 15. Juli Anmeldeschluss, während die Zulassungsprüfungen in Italien erst im September abgenommen werden und ein Nachreichen des Nachweises nicht zulässig ist."  

jw