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Corona-Entschädigungen für Träger von Schülerverkehrsdiensten

Den Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag des Landes Schülerverkehrsdienste durchführen und coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, erstattet das Land eine Entschädigung.

Das Land entschädigt Unternehmen und Organisationen, die in dessen Auftrag Schülerverkehrsdienste durchführen und coronabedingt Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Richtlinien hat die Landesregierung heute festgelegt. (Foto: pixabay.com)

Schuljahr für Schuljahr beauftragt das Land Südtirol über die Abteilung Bildungsförderung und die Abteilung Mobilität Unternehmen und Organisationen mit der Abwicklung von Schülerverkehrsdiensten und den Fahr- und Begleitdiensten für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Wegen des Covid-19-Notstandes und der Aussetzung des Unterrichts in Anwesenheit sind auch die Schülerverkehrsdienste in bestimmten Zeiträumen nicht beansprucht oder nur begrenzt beansprucht worden.

Aus diesem Grund hat die Landesregierung heute (24. Februar) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer und im Einvernehmen mit Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider beschlossen, den Betreibern dieser Verkehrs- und Begleitdienste eine Entschädigung zu gewähren, um ungedeckte Fixkosten decken zu können.

"Das europäische Beihilfenrecht, und zwar der befristete Rahmen für Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft während des Covid-19-Notstandes, ermöglicht es uns, unseren Vertragspartnern finanziell zur Seite zu stehen", informiert Landesrat Achammer. Auch Mobilitätslandesrat Alfreider freut sich über die gefundene Lösung für eine finanzielle Unterstützung der beteiligten Unternehmen: "Unsere Vertragspartner haben stets flexibel auf coronabedingte Änderungen am Fahrplan reagiert und mussten dabei auch Einsatzeinbußen hinnehmen. Deswegen war es von Anfang an unser Ziel, sie in dieser schwierigen Phase zu unterstützen."

Entschädigungen sind nur für jene Zeiträume des Lockdowns vorgesehen, in denen die Dienste teilweise oder gänzlich ausgesetzt worden sind: Im Jahr 2020 betrifft dies die Zeitspannen vom 1. März bis zum 30. Juni sowie vom 1. November bis zum 31. Dezember. Anspruch auf Entschädigung haben jene Vertragspartner des Landes, die für diese Zeiträume wegen des völligen oder teilweisen Ausfalls der Dienste Einsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnet haben. Diese können in der Zeit vom 5. bis zum 15. März 2021 um Entschädigung der ungedeckten Fixkosten ansuchen. Die Entschädigungen können diese Fixkosten bis zu 70 Prozent oder im Falle von Kleinunternehmen bis zu 90 Prozent abdecken. "Wir rechnen damit, dass die Entschädigungen noch im Laufe des Monats März zugewiesen und die Auszahlung angewiesen werden können", sagt die für Bildungsförderung zuständige Abteilungsdirektorin Rolanda Tschugguel.

LPA/jw

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