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Lehrabschlussprüfung 2021: Voraussetzungen an Corona-Krise angepasst

Die Landesregierung ändert auf Vorschlag von Landesrat Achammer Prüfungsordnung ab: verkürzte betriebliche Lehrzeit für Lehrlinge im Gastgewerbe, um planmäßigen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen.

Viele Lehrlinge konnten aufgrund der Corona-Krise ihre betriebliche Ausbildung nicht ordnungsgemäß abschließen. (Foto: Unsplash)

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wirken sich auch auf die betriebliche Ausbildung der Lehrlinge aus. Davon betroffen sind besonders die Lehrlinge in der Gastronomie, denn seit dem Frühjahr 2020 mussten im Gastgewerbe Betriebe immer wieder schließen und ihre Tätigkeit einstellen. Während die Lehrlinge in dieser Zeit den theoretischen Teil der Ausbildung an den Berufsschulen über den Fernunterricht erfolgreich abschließen konnten, hat die Krise den betrieblichen Ausbildungsteil angehalten. Der Abschluss der Lehrzeit im Unternehmen ist aber eine der Voraussetzungen, um zu den Lehrabschlussprüfungen anzutreten.

Lehrlingen in der Corona-Krise gerecht werden

"Verzögert sich aufgrund der Krise der Ausbildungsabschluss der Lehrlinge, besteht das Risiko, dass die Jugendlichen ihre Ausbildung abbrechen und das Bildungssystem ohne Abschluss verlassen", erklärt Landesrat Philipp Achammer. "Als Landesregierung tun wir daher unser Möglichstes, damit dies nicht passiert." Auf seinen Vorschlag hat die Landesregierung in der heutigen (11. Mai) Sitzung gegengesteuert: Für jene Lehrlinge, die im Schuljahr 2020/2021 die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, ihre betriebliche Ausbildung wegen des COVID-19-Notstandes aber nicht abschließen konnten, reicht statt der Regel-Lehrzeit eine um zwölf Monate verkürzte Mindestlehrzeit, um zur Lehrabschlussprüfung zugelassen zu werden. Will konkret heißen: Bei dreijährigen Lehrberufen sieht die Ausnahmeregelung mindestens zwei Jahre Lehrzeit im betreffenden Beruf vor, bei vierjährigen Lehrberufen mindestens drei Jahre Lehrzeit im betreffenden Beruf.

Für Lehrabschlussprüfungen bis Ende Dezember 2021

Diese Ausnahmeregelung gilt für jene Kandidatinnen und Kandidaten, die im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. Dezember 2021 zur Lehrabschlussprüfung antreten und im Schuljahr 2020/21 zwar eine berufsbildende Schule abgeschlossen haben, aber aufgrund der Corona-Krise ihre betriebliche Ausbildung nicht ordnungsgemäß abschließen konnten. 

LPA/eb

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