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Landeskollektivvertrag des Lehrpersonals unterzeichnet

LPA – Der neue Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal ist heute Morgen (Mittwoch, 19. Mai) in Bozen vom Landesrat für Personal, Thomas Widmann, und von den Schullandesräten Otto Saurer und Luisa Gnecchi sowie den Vertretern der Gewerkschaften unterzeichnet worden. Der Vertrag betrifft die Gehälter für die Jahre 2003 und 2004. Vor der endgültigen Genehmigung durch die Landesregierung ist noch das Unterrichtsministerium anzuhören.

Landeskollektivvertrag des Lehrpersonals unterzeichnet
An 9500 Lehrpersonen in Südtirol werden voraussichtlich innerhalb Juli 2004 die vom neuen Vertrag vorgesehenen Gehaltserhöhungen ausgezahlt werden. Der Vertrag wurde heute Vormittag am Sitz der Landesabteilung Personal in der Rittnerstraße in Bozen vom Landesrat für Personal, Thomas Widmann, von den Schullandesräten Otto Saurer und Luisa Gnecchi, der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Vertretern der Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet.

Der Vertag beinhaltet die Anpassung der Gehälter des Lehrpersonals für die Jahre 2003 und 2004 an jene des Landespersonals, bei gleichzeitiger Verrechnung der mit dem staatlichen Vertrag vorgesehenen Erhöhungen für das Jahr 2003. Um den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren bei der Zuteilung der Leistungsprämien mehr Spielraum zu geben, wurde der Fonds für Leistungsprämien beträchtlich angehoben. Die Direktoren haben somit die Möglichkeit, im größeren Ausmaße die konkreten Leistungen des Lehrpersonals und die Bereitschaft der Zusatzaufgaben zu berücksichtigen.

Ebenfalls angehoben wurden die Überstundensätze. Bei dem heute unterzeichneten Vertrag handelt es sich um einen Vorvertrag, zu dem noch das Unterrichtsministerium angehört werden muss. "Dieses kann aufgrund der neuen Durchführungsbestimmung zur Schule vom vergangenen Jahr aber kein Veto gegen den Vertrag mehr einlegen", so der Leiter der Personalabteilung, Engelbert Schaller,"somit ist damit zu rechnen, dass der Vertrag innerhalb der ersten Junihälfte der Landesregierung zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden kann."

jw

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